Causa AvW
24.04.2012
Causa AvW – weitere Urteile liegen vor
In der Frage, ob die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH („AeW“) für die Causa AvW haftet, liegen bereits drei Urteile in erster Instanz vor, in denen die Klagen der Anleger abgewiesen wurden. Sowohl das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, als auch das Handelsgericht Wien haben in ihren Entscheidungen eine Entschädigungspflicht der AeW abgelehnt.
In den ersten beiden Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurden die Klagen abgewiesen, da die AvW Invest AG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr Mitglied der AeW war. Die jüngste Entscheidung des Handelsgerichts Wien geht nun in seiner Begründung weit darüber hinaus.
Demnach besteht keine Haftung für Investitionen in Genussscheine der AvW Invest AG (die noch vor Gründung der AeW erfolgte), da diese keine Wertpapierdienstleistung darstellen und von der gesetzlichen Ausnahmebestimmung bei Entschädigungsleistungen für Schuldverschreibungen umfasst sind.
Auch eine Haftung für Genussscheine der AvW Gruppe AG wird abgelehnt, da dem Kläger vereinbarungsgemäß Eigentum an den Genussscheinen verschafft wurde und ihm dieses weiterhin zur Verfügung steht (wenn auch nur in Form einer Konkursforderung). Da die AeW nur für typische – mit den Wertpapierdienstleistungen verbundene – Risiken haftet (und nicht auch für Fehlberatung etc.), liegt gemäß diesem jüngsten Urteil kein Entschädigungsfall vor.
Sämtliche Urteile sind nicht rechtskräftig.
31.01.2012
Causa AvW – erstes Urteil liegt vor
In der Frage, ob die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH („AeW“) für die Causa AvW haftet, liegt ein erstes Urteil vor. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat darin die Klage von zwei Anlegern abgewiesen.
Als Begründung führt das Gericht die fehlende Mitgliedschaft der AvW Invest AG in der AeW zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung an. Dabei stützt sich das Gericht auf die Tatsache, dass die AvW Gruppe AG zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Anlegerentschädigung war. Die AvW Invest AG war zwar ursprünglich Mitglied in der AeW, legte jedoch im November 2008 die Konzession zurück und schied deshalb unmittelbar danach – also eineinhalb Jahre vor Konkurseröffnung – aus der Anlegerentschädigung aus.
Gemäß dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sieht das Gesetz keine Regelung über eine Nachhaftung der AeW für ehemalige Mitglieder vor. Doch selbst bei Annahme eines gewissen Nachhaftungszeitraums wäre für das Gericht eine Frist von über einem Jahr absolut überschießend. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Kläger in diesem Verfahren gegen das Urteil berufen werden.
Mit seiner Entscheidung bestätigt das Gericht die Meinung der AeW, dass es keine Haftung für nicht konzessionierte Unternehmen geben kann. Weiters zeigt sich durch dieses erste Urteil deutlich, dass es sich bei der Causa AvW nicht um eine klare Haftung der Anlegerentschädigung handelt, und offene Rechtsfragen von Gerichten geklärt werden müssen. Sinnvollerweise geschieht dies, wie es nun der Fall ist, akkordiert mit den Anlegervertretern in Musterprozessen, und damit auf die schnellstmögliche und für alle Seiten kostengünstigste Weise.
14.11.2011
Causa AvW
Auf Basis der gesetzlichen Vorschriften ist die AeW in laufendem Kontakt mit den Insolvenzverwaltern der AvW-Gesellschaften. Dadurch konnte auch ein Datenaustausch erreicht werden, der als nächsten Schritt den Abgleich der bei der AeW eingelangten Forderungsanmeldungen mit den AvW-Aufzeichnungen ermöglicht (zur Information: in der Causa AMIS verfügt die AeW über diese Möglichkeit erst seit dem Herbst 2011). Wo Daten nicht vergleichbar sind oder wesentliche Informationen fehlen, muss sich die AeW an einzelne Anleger bzw. deren rechtliche Vertreter wenden. Diesbezüglich besteht bereits enger Kontakt mit den Anlegervertretern.
Nach wie vor ist es das Ziel aller Beteiligten, die in dieser Causa offenen Rechtsfragen im Weg der dafür notwendigen, überschaubaren, Musterverfahren zu klären. Da diese Vorgehensweise die wenig zielführenden Massenverfahren vermeidet, werden in der kürzest möglichen Zeit die entsprechenden Klarstellungen erfolgt sein.
Aufgrund vermehrter Anfragen in letzter Zeit weisen wir darauf hin, dass es in einem Verfahren der Größenordnung „AvW“ nicht möglich ist, Wünsche auf (Rück)Übermittlung einer Kopie der Anleger-Anmeldung bei der AeW zu erfüllen.
04.08.2011
Causa AvW
Alle namhaften Anlegervertreter in der Causa AvW erklärten sich im Sinn ihrer Klienten mit einer koordinierten Vorgehensweise zur Klärung offener Rechtsfragen einverstanden. Zu diesem Zweck werden einzelne Fallgruppen gebildet und die jeweils relevanten Fragen der Gerichtsbarkeit vorgelegt. Auf diesem Weg soll in einem Zeit und Kosten sparenden Verfahren über Musterprozesse Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen sieht nach wie vor keine gesetzliche Grundlage für ihre Inanspruchnahme in der Causa AvW, kann aber natürlich nicht ausschließen, dass gewisse rechtliche Fragen von einem Gericht auch abweichend beantwortet werden könnten. Zur gewählten Vorgehensweise liegt mittlerweile auch die Zustimmung des Vereins für Konsumenteninformation vor. Im dargestellten Weg sehen alle Beteiligten den besten und schnellsten Weg, um die erforderlichen Klarstellungen zu erhalten.
27.04.2011
AvW Invest AG – Ende der Anmeldefrist am 4. Mai 2011
Die Geschäftsführung der Anlegerentschädigung von WPF GmbH weist darauf hin, dass die gesetzliche Frist zur Anmeldung von Forderungen am 4. Mai 2011, 24 Uhr abläuft.
Für die Forderungsanmeldung gibt es keine besonderen Formvorschriften, diese können daher schriftlich per Post oder per E-Mail an avw@aew.at eingebracht werden. Um eine erste Bearbeitung zu ermöglichen sollten zumindest folgende Daten enthalten sein:
o) Persönliche Daten des Anlegers (Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse)
o) Nachweis der Identität (z.B. Kopie des Reisepasses)
o) zur Veranlagung eingezahlter Betrag (Zahlungsbeleg etc.)
o) Genussscheinnummer / Zertifikatsnummer (bzw. Kopie des Genussscheins / Zertifikats)
Sollten weitere Unterlagen nötig sein, werden wir diese nachfordern, was aber keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der Anmeldung hat.
In Anbetracht der Vielzahl an eingebrachten Forderungsanmeldungen ersuchen wir um Verständnis, dass wir keine Empfangsbestätigungen versenden können!
10.01.2011
AvW Invest AG
Die Geschäftsführung der AeW hat die ihr bislang vorliegenden Forderungsanmeldungen in der Causa AvW einer Prüfung unterzogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 WAG besteht.
Dies u. a. aus folgenden Überlegungen:
Die Erkenntnisse aus dem OGH-Urteil zur Causa AMIS (9 Ob 50/09g) sind auf die Causa AvW nicht übertragbar. Das Investment der Anleger in Genussscheinen der – vereinfacht gesagt – AvW ist grundsätzlich anders zu beurteilen als der Sachverhalt, der der genannten OGH-Entscheidung zugrunde liegt. Im Fall AvW haben die Anleger einem Dienstleistungsunternehmen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Ob das Unternehmen – und nicht die „Anleger“ – dann vereinbarungsgemäß zum Teil Papiere dritter Unternehmen kauft oder einen anderen Geschäftszweck verfolgt, ändert nichts am Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Unternehmen. Im Fall AMIS dagegen war das WPDLU beauftragt, für den Anleger in fremden Papieren zu investieren. Außerdem könnte eine Haftung, wenn überhaupt, nur bestehen, wenn die Genussscheine (deren Wert naturgemäß schwankt und im konkreten Fall wohl sehr tief gefallen ist) dem Anleger nicht ausgefolgt worden wären, und auch dann nur, wenn dadurch der Anleger sein Recht aus dem Genussschein (wie viel dieses Risikoinvestment auch immer wert sein mag) verloren hätte. Dies liegt hier allerdings nicht vor. Ergänzend verweisen wir auf den gesetzlichen Ausschluss der Haftung gemäß § 75 Abs 3 WAG i.V.m. § 93 Abs 5 Z 2 oder Z 10 BWG.
Aufgrund der Erfahrungen in der Causa AMIS wurden jene Rechtsanwälte, die bislang Forderungen für AvW-Anleger bei der AeW angemeldet haben, zu einer Besprechung Ende Jänner eingeladen. Bei dieser Gelegenheit werden gemeinsam offene Fragen erörtert und eine sinnvolle Vorgangsweise festgelegt, um parallel laufende Aktionen zu vermeiden.
Die Geschäftsführung der AeW ist jedenfalls bemüht und sehr daran interessiert, möglichst rasch und für alle Beteiligten ressourcenschonend, notfalls durch Musterprozesse, Rechtssicherheit zu schaffen.
02.06.2010
AvW Invest AG
Die Anlegerentschädigung von WPF GmbH ist derzeit bemüht, Informationen zu den Hintergründen der Causa AvW zu bekommen um diese einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Newsletter Juni 2010 der gerichtlich bestellten Masseverwalter auf der AvW-Homepage, wo diese auf die Komplexität der rechtlichen Problemstellungen hinweisen.
Die AeW geht aufgrund der ihr bisher vorliegenden Informationen nicht von einer Entschädigungspflicht aus, die Prüfung des Sachverhalts dauert jedoch noch an.
Vorerst keine Eile geboten
Die gesetzliche Frist zur Anmeldung von Ansprüchen beträgt ein Jahr ab Konkurseröffnung. Da über das Vermögen der AvW Invest AG am 4. Mai 2010 der Konkurs eröffnet wurde, haben Sie bis 4. Mai 2011 Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
05.05.2010
AvW Invest AG
Am LG Klagenfurt wurde unter dem Aktenzeichen 41 S 64/10z am 4. Mai 2010 Konkurs über die AvW Invest AG eröffnet. Aktuell geht die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW), die gesetzliche Entschädigunseinrichtung gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), von keiner Leistungsverpflichtung in der Causa AvW aus. Da die AvW Invest AG vom 27.09.1999 bis 14.01.2009 Mitglied der AeW war, stellen wir im Interesse der Anleger dennoch kurz das System dar und informieren Sie über erforderliche Schritte zur Wahrung allfälliger Rechte:
Die Haftung der AeW umfasst ausschließlich den in den §§ 75 ff WAG genannten Rahmen - die Bestimmungen finden Sie auf unserer Homepage unter "AeW" in der Rubrik "Gesetzliche Grundlagen". In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf die gesetzliche Frist von einem Jahr ab Konkurseröffnung über die Wertpapierfirma hin, binnen derer Sie Ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden können.
Möglich ist die Anmeldung auf dem Postweg:
Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH
Rainergasse 31/8
1040 Wien
oder via Email:
avw@aew.at
Da die AeW, vorbehaltlich einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Entschädigungsleistung, die individuelle Berechtigung prüfen muss, bitten wir um folgende Unterlagen:
1. Einen vom Anleger unterfertigten, ansonsten aber formlosen, schriftlichen Antrag auf Entschädigung mit Angaben zum konkreten Produkt, Zeitpunkt von Einzahlung/en sowie allfälliger Auszahlungen und die von der Entschädigungseinrichtung geforderte Höhe (gesetzlicher Höchstbetrag von € 20.000,- je Anleger).
2. Persönliche Daten des Anlegers (Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse) und einen Nachweis der Identität (z.B. Kopie des Reisepasses)
3. Urkunden (in Kopie) über die Veranlagung, wie z.B.:
- Einzahlungsnachweise
- Auszahlungsnachweise
- Vermögensaufstellungen
- Depotauszüge
- Kontoauszüge
- Belege
- Mitteilungen der Depotbank
- Vertragsdokumente (z.B. Genussschein)
- etc.
Die Aew bemüht sich um rasche Klärung, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung bestehen!
Der Vollständigkeit halber hält die AeW fest, dass eine Forderungsanmeldung an die Entschädigungseinrichtung Forderungen oder Ersatzansprüche gegen die Masse oder sonstige Dritte nicht umfasst; allfällige Forderungen oder Ersatzansprüche gegen sonstige natürliche oder juristische Personen sind direkt an diese zu richten!