Entschädigungen-Allgemeines
Eine Wertpapierfirma darf niemals Schuldner Ihrer Kunden sein und daher weder Geld noch Finanzinstrumente von Kunden entgegennehmen.
Solange dieser Grundsatz verwirklicht ist, kann es keinen Entschädigungsfall geben. Bei jeder Veranlagung muss daher ein auf den Anleger lautendes Konto bei einer österreichischen Bank eröffnet werden, auf das auch nur der Anleger Zugriff hat. Sollten Sie zwecks Veranlagung Ihres Geldes zur Einzahlung auf ein Konto aufgefordert werden, das nicht auf Sie lautet, ersuchen wir um Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung
Grundvoraussetzung ist die Anmeldung einer Forderung bei der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW). Diese muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag erfolgen, an dem über die Wertpapierfirma das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Die Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren ersetzt NICHT die Anmeldung bei der Anlegerentschädigung!
Die Anmeldung muss in schriftlicher Form an die AeW gerichtet sein und folgende Angaben beinhalten:
- Name (vollständig)
- Geburtsdatum
- Adresse
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Details zur Investition (Bezeichnung der erworbenen Finanzinstrumente, Darstellung des Sachverhalts, Nachweis über erfolgte Zahlungen)
- Identitätsnachweis (Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises)
Bitte beachten Sie, dass Entschädigungen nur erfolgen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 73 ff WAG erfüllt sind. Es muss daher in erster Linie die jeweilige Wertpapierfirma in Konkurs sein. Liegt ein solcher Konkurs über ein AeW-Mitglied vor, wird auf der AeW-Website die Möglichkeit zur Onlineanmeldung einer Entschädigungsforderung freigeschalten.