INFORMATIONEN ZUM AEW-AUSTRITTSVERFAHREN

Informationen für austretende Gesellschafter

Gesellschafter und damit Mitglied der AeW können im Wesentlichen nur Wertpapierfirmen (gemäß § 3 Abs 2 Z 2 und 3 WAG) sein, welche eine Konzession der FMA beantragt haben oder eine solche halten, und Mitglied einer Entschädigungseinrichtung sein müssen. Wird die Konzession zurückgelegt oder entzogen, erfüllt ein Wertpapierdienstleister diese Voraussetzungen nicht mehr und ist verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil wieder abzutreten.

Austrittsverfahren

Ebenso wie Kauf und Abtretung des Gesellschaftsanteils wird auch die Rückabtretung über den bzw. mit dem Halter von Reservegeschäftsanteilen (derzeit Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Kraft) abgewickelt. Dieser muss das Rückabtretungsangebot der jeweiligen Wertpapierfirma in einem Notariatsakt annehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist im ursprünglichen Abtretungsvertrag, mit dem ein Anteil an der AeW erworben wurde, ein Rückabtretungsangebot enthalten – somit muss beim Notariatsakt zur Rückabtretung kein Vertreter der Wertpapierfirma mehr anwesend sein.

Die Geschäftsführung der AeW fordert den Halter von Reservegeschäftsanteilen zur Durchführung des Austrittes auf, sobald der austretende Gesellschafter seine allenfalls noch ihm obliegenden Melde- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und die Vorauszahlung der Austrittskosten geleistet wurde.

Ende der Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zur Anlegerentschädigung endet mit dem Tag der Annahme des Rückabtretungsangebots durch den Halter von Reservegeschäftsanteilen.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Unternehmen Mitglied der Anlegerentschädigung mit allen Rechten und Pflichten. Dies betrifft insbesondere die Erstattung der Meldungen und Übermittlung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Leistung des Beitrags zum Entschädigungsfonds gem. § 74 Abs 2 WAG 2018 bei Austritten nach dem 30.6.

Ebenso besteht bis zum erfolgten Austritt die Verpflichtung der Beitragsleistung für den Betriebsaufwand der AeW. Dabei gilt Folgendes: Erfolgt der Austritt am Tag der Generalversammlung, in der ein Budgetbeschluss gefasst wird, oder später, so ist der gesamte Beitrag gemäß Vorschreibung fällig. Wird der Austritt schon vor jener Generalversammlung durchgeführt, in der ein Budgetbeschluss gefällt wird, so ist der von den Gesellschaftern beschlossene Mindestbeitrag (derzeit EUR 700,- pro Jahr) fällig.

Eine Aliquotierung des Beitrags zum Betriebsaufwand je nach Dauer der Mitgliedschaft im Jahr des Austritts oder eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.

Kosten des Austrittsverfahrens

Der mit dem Austritt verbundene Aufwand (Notariatskosten, Vertragserrichtung, gesamte Abwicklung und firmenbuchmäßige Durchführung, Gerichtsgebühren), beläuft sich unter Berücksichtigung des Geschäftsanteils in Höhe von EUR 400,- auf pauschal EUR 1.350,-.

Dieser Betrag ist vor Durchführung des Rückabtretungsprozedere auf das Konto des Halters von Reservegeschäftsanteilen zu überweisen. Die Bankverbindung lautet:

  • Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH
  • IBAN: AT68 2011 1838 6108 1705
  • Erste Bank, BIC GIBAATWWXXX
  • Verwendungszweck: "Ihr Firmenname / Vorauszahlung Austrittskosten"