Beitritt
INFORMATIONEN ZUM AEW-BEITRITTSVERFAHREN
Zugehörigkeitsverpflichtung
Gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 („WAG 2018“) müssen alle Wertpapierfirmen der Anlegerentschädigungseinrichtung angehören, die folgende konzessionspflichtigen Wertpapierdienstleistungen erbringen:
o) Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018)
o) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2018)
Von der Zugehörigkeitsverpflichtung ausgenommen sind generell Wertpapierdienstleister, deren Konzession lediglich die „Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente“ umfasst. Ebenso ausgenommen sind Wertpapierdienstleister mit der Konzession „Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben“, wenn die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch ausländische Wertpapierfirmen bei Vorliegen bestimmter Umstände der österreichischen Anlegerentschädigungseinrichtung freiwillig anschließen können.
Geschäftsanteil / Stimmrecht
Die Mitgliedschaft zur AeW wird durch einen AeW-Gesellschaftsanteil vermittelt. Beitretende Unternehmen erwerben somit einen Geschäftsanteil an der AeW in der Höhe von EUR 400,-.
In der Generalversammlung hat jede Gesellschaft eine Stimme.
Reservegeschäftsanteile / AeW-Zugehörigkeit
Um nicht bei jedem Neueintritt eine Kapitalaufstockung durchführen zu müssen, ist im Gesellschaftsvertrag die Position eines Halters von Reservegeschäftsanteilen festgeschrieben. Neue Gesellschafter erwerben von diesem mittels Abtretungsvertrag ihren Geschäftsanteil an der AeW. Mit Abschluss des Abtretungsvertrages gehört das Unternehmen mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten der AeW an. Die Zugehörigkeit endet mit Annahme des Rückabtretungsangebotes durch den Halter von Reservegeschäftsanteilen.
Gesellschaftsvertrag
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag normiert, den Sie auf dieser Homepage zum Download finden.
Beitrittsverfahren
Die FMA hat im Rahmen des Konzessionsverfahrens die AeW anzuhören. Im Zuge des Anhörungsverfahrens teilt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern der AeW den Firmenwortlaut, die Geschäftsanschrift und die Namen aller Geschäftsleiter und Gesellschafter (inkl. Bezug habende Lebensläufe) der beitrittswerbenden Gesellschaft mit. Es wird daher empfohlen, bei Beantragung einer Konzession auch die AeW zu kontaktieren und die eben genannten Unterlagen zu übermitteln.
Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, sich zum Beitrittswerber zu äußern, was in der Stellungnahme an die FMA entsprechend berücksichtigt wird. Nach Abgabe der Stellungnahme an die FMA ruht das Beitrittsverfahren bei der AeW bis zur Erteilung der mit dem späteren AeW-Beitritt aufschiebend bedingten Konzession.
Der anschließende Beitritt erfolgt durch Übernahme eines Geschäftsanteils an der AeW. Dafür sind zunächst der vollständig ausgefüllte Beitrittsantrag samt Fragebogen und diverse Meldeformulare im Original an die AeW zu übermitteln. Die entsprechenden Dokumente erhalten Sie auf Anfrage vom Team der AeW.
Die Geschäftsführung informiert nach Einlangen der Unterlagen sowie der Vorauszahlung für die Beitrittskosten (siehe dazu den nächsten Punkt) vom geplanten Beitritt den Halter von Reservegeschäftsanteilen, der die Anteilsabtretung durchführt.
Für die Errichtung des Abtretungsvertrages ist grundsätzlich ein Termin mit dem Halter von Reservegeschäftsanteilen in Wien, unter Beisein eines Notars, erforderlich. Sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt, ist die Anwesenheit der Geschäftsleiter des Beitrittswerbers nicht erforderlich. Details sind mit dem Halter von Reservegeschäftsanteilen abzusprechen. Nach Errichtung des Abtretungsvertrages wird die FMA von der AeW über die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzung informiert.
Kosten des Beitritts
Zur Abdeckung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsanteilsabtretung entstehen (inklusive EUR 400,- Geschäftsanteil) sind vor Errichtung des Abtretungsvertrages EUR 2.450,- an die AeW zu überweisen:
- Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH
- IBAN: AT73 4300 0495 6876 3004
- BIC: VBOEATWW (Volksbank Wien AG)
- Verwendungszweck: <Ihr Firmenname/ Vorauszahlung Beitrittskosten>
Die AeW veranlasst anschließend die Weiterleitung des größten Teils der Anzahlung an den Halter von Reservegeschäftsanteilen, der nach Abschluss des Beitrittsverfahrens eine detaillierte Abrechnung vorlegt.
Kosten / Betriebsaufwand
Die Gesellschafter tragen den Betriebsaufwand entsprechend dem Anteil ihres Umsatzerlöses an den gesamten Umsatzerlösen aller Gesellschafter (Verhältnisberechnung). Zur Berechnung des Verteilungsschlüssels für den laufenden Betriebsaufwand werden die jeweils zuletzt ermittelten Umsatzerlöse aus Vermögensberatung, Vermögensverwaltung und Wertpapiergeschäftsvermittlung herangezogen. Die genannten Umsatzerlöse sind der AeW bis zum 30.6. des Folgejahres zu melden.
Neu hinzutretende Gesellschafter müssen allfällig relevante Umsatzerlöse unmittelbar nach dem Beitritt melden, gibt es solche nicht muss eine Nullmeldung abgegeben werden.
Erfolgt ein Beitritt nach einem Budgetbeschluss der Gesellschafter ist der jeweils von den Gesellschaftern beschlossene Mindestbeitrag fällig (derzeit EUR 700,- pro Jahr). Gleiches gilt, wenn der Beitrag gemäß der o.a. Verhältnisberechnung unter dem Mindestbeitrag liegen würde.
Kosten / Entschädigungszahlung
Seit der WAG-Novelle mit BGBl 39/2009 wird das für Entschädigungszahlungen vorgesehene Treuhandvermögen auf folgende Weise gebildet:
Jährliche Beiträge: Mitglieder der AeW haben, abhängig von der Anzahl ihrer Kunden, jährliche Beiträge zwischen 1 und 3 Promille der Umsatzerlöse aus dem jeweiligen Geschäftsjahr bis zum 30.6. des Folgejahres zu leisten.
Versicherungsdeckung: Bis durch jährliche Beiträge ein Treuhandvermögen von 5% der Umsatzerlöse aller Mitgliedsinstitute erreicht wurde, ist die Differenz durch Versicherungsdeckung oder Bankgarantien auszugleichen. Für daraus entstehende Kosten dürfen maximal 50% der jährlichen Beiträge verwendet werden.
Sonderbeiträge: Im Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind von den Mitgliedsinstituten Sonderbeiträge zu leisten, wenn das durch jährliche Beiträge und Versicherungsdeckung gebildete Treuhandvermögen nicht ausreicht. Derartige Sonderbeiträge sind pro Jahr mit 2,5% der fixen Gemeinkosten aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr begrenzt und können nur zweimal binnen fünf Jahren eingefordert werden.
Bundeshaftung: Kann die Auszahlung der gesicherten Ansprüche trotz Ausschöpfung aller o. a. Mittel nicht voll geleistet werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Sofern der Bund diese Haftung übernimmt, steht ihm ein Regressanspruch zu, der mit einem Sonderbeitrag (siehe oben) begrenzt ist.
Meldeverpflichtungen
Mitgliedsinstitute sind verpflichtet, die Anlegerentschädigung in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Daher sind insbesondere folgende Unterlagen jeweils zum 30.6. eines Jahres an die AeW zu übermitteln:
- Geprüfter Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres
- Meldung der Umsatzerlöse des vorhergehenden Geschäftsjahres
- Meldung der fixen Gemeinkosten des vorhergehenden Geschäftsjahres
- Meldung des Eigenkapitals zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres
- Meldung der Kundenzahl des vorhergehenden Geschäftsjahres
Die o. a. Meldungen sind mit den von der AeW vorgegebenen Formularen zu erstatten. Alle Meldungen und Unterlagen müssen firmenmäßig unterfertigt sein und können elektronisch (eingescannt per E-Mail bzw. durch Upload im internen Bereich der AeW-Website) oder per Post an die AeW übermittelt werden.